Benennung von Beamtinnen, Beamten
und Angestellten
als ehrenamtliche Richterinnen und
Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit
RdErl. des Finanzministeriums vom
20.11.2003
P/ 1010 – 4 – II A 3
Aufgrund
des § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes wird für meinen Geschäftsbereich und für die meiner
Aufsicht unterstehenden Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften
des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen angeordnet:
Als
ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der
Arbeitsgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden,
Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beamtinnen,
Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der
selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen
Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des
öffentlichen Dienstes betraut sind. Zu der Bearbeitung von allgemeinen
Personalangelegenheiten gehört auch die Bearbeitung von Grundsatzfragen des
Arbeits- und Tarifrechts für den öffentlichen Dienst.
Die
für die Benennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei der
Arbeitsgerichtsbarkeit getroffenen Anordnungen gelten ebenso für die Benennung
von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und
Richter bei der Sozialgerichtsbarkeit.
Vor
dem Vorschlag zur Berufung ist zu prüfen, ob die vorgesehenen Beschäftigten die
weiteren persönlichen Voraussetzungen für die Berufung zur ehrenamtlichen
Richterin bzw. zum ehrenamtlichen Richter am Arbeitsgericht/Sozialgericht (§ 21
Arbeitsgerichtsgesetz; § 16 Sozialgerichtsgesetz) oder am
Landesarbeitsgericht/Landessozialgericht (§ 37 Arbeitsgerichtsgesetz; § 35
Sozialgerichtsgesetz) erfüllen.
Der
RdErl. v. 23.03.1978 (SMBL. NRW. 20307) wird
aufgehoben.
MBl.
NRW. 2004 S. 3.